Beitragsordnung

(gültig ab dem 20. Januar 2024, ersetzt die Fassung vom 21. Januar 2023)

 

§ 1

(1) Die Arbeit der Mitglieder des Vereins ist ehrenamtlich.

 

(2) Zur Finanzierung des laufenden Unterhalts und der Werterhaltung sowie zur weiteren Ausgestaltung der Sternwarte werden Beiträge und Eintrittsgelder erhoben.

 

§ 2

(1) Die Mitglieder des Vereins entrichten Beiträge.

 

(2) Der Mindestbeitrag beträgt für ein einzelnes Mitglied 60 Euro im Kalenderjahr.

 

(3) Der Mindestbeitrag beträgt für eine Familie, inklusive aller ihrer Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, 60 Euro im Kalenderjahr.

 

(4.1) Ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für Erwachsene mit Ermäßigungsnachweis in Höhe von 30 Euro pro Kalenderjahr ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag an den Vorstand möglich.

 

(4.2) Als Ermäßigungsnachweise gelten:

(4a) Schüler-, Auszubildende- oder Studentenausweise,

(4b) Arbeitslosen- und Sozialhilfeempfängerausweise,

(4c) Schwerbehindertenausweise,

(4d) Ausweise für Wehr- und Zivildienst sowie Freiwilliges, Kulturelles und Ökologisches Jahr,

(4e) Ausweise fürs Voluntariat in Museen o.ä. und Mitgliederausweise anderer gemeinnütziger Vereine,

(4f) Ehrenamtskarten, Rentnerausweise sowie

(4h) Pässe oder Personalausweise zur Feststellung des Alters.

 

(4.3) Freien Eintritt erhalten Journalisten/innen mit gültigem Presseausweis im Rahmen der Berichterstattung.

 

(5) Ergänzend zu § 2 Abs. 2 gibt es darüber hinaus auch

die besondere Förderung des gemeinnützigen Vereins durch:

 

(5a) die Silbermitgliedschaft in Höhe von 150 Euro,

(5b) die Goldmitgliedschaft in Höhe von 200 Euro und

(5c) die Platinmitgliedschaft in Höhe von 300 Euro, jeweils pro Kalenderjahr.

Diese Mitgliedschaften können zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres gewechselt werden.

 

(6) Fördermitgliedschaften für juristische Personen (Unternehmen, Vereine, Stiftungen, etc.) können ab einer Zahlung von 300 Euro im Kalenderjahr erworben werden. Diese Förderer werden regelmäßig in geeigneter Form erwähnt, es sei denn sie wünschen keine Nennung.

 

(7) Lebenslange Mitgliedschaften können durch die Zahlung von einmalig 1.200 Euro erworben werden, d.h. das Zwanzigfache des regulären Mindestbeitrages.

 

(8) Besonders aktiven Mitgliedern kann der Mindestbeitrag erlassen werden.

 

(9) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

(10) Der Mitgliedschaftsbeitrag enthält die Möglichkeit zum Besuch sämtlicher Vorträge und bei vorhandenen Kapazitäten auch zum Besuch der Sternwarte (bei öffentlichen Führungen).

 

§ 3

(1) Für öffentliche Veranstaltungen in der Sternwarte werden Eintrittsgelder erhoben.

 

(2) Erwachsene entrichten einen Eintritt von 5 Euro.

 

(3a) Kinder bis zu 6 Jahren erhalten einen freien Eintritt.

(3b) Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr,

(3c) Erwachsene mit Ermäßigungsnachweis, siehe § 2 Abs. 5, und

(3d) Begleiter von Gruppen zahlen 3 Euro Eintritt.

 

(4) Für Familien (auch Großeltern mit Enkeln) beträgt der Eintritt 14 Euro.

 

(5) Freien Eintritt erhalten Journalisten/innen mit gültigem Presseausweis im Rahmen der Berichterstattung.

 

(6) Erhöhter Eintrittspreis: Bei Spezialveranstaltungen mit anerkannten Experten der Astronomie und Raumfahrt kann ein Aufschlag von bis zu 10 Euro, ermäßigt 5 Euro erhoben werden. Der Vorstand bemüht sich weiterhin vorrangig um ehrenamtliche Vortragende und wird fallweise mit Augenmaß entscheiden.

 

§ 4

(1) Zusätzlich zu den öffentlichen Veranstaltungen können Gruppen Termine für Beobachtungen, Vorträge und Führungen vereinbaren.

 

(2) Die Eintrittsgelder für diese Veranstaltungen werden gemäß § 1 und 3 erhoben, wobei ein Mindestbeitrag von 60 Euro pro Gruppe zu entrichten ist.

 

§ 5

(1) Die Mitglieder leisten ihren Mitgliedsbeitrag unaufgefordert bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres; idealerweise per Banküberweisung unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer oder direkt beim Schatzmeister.

 

(2) Bei Überschreiten des Zahlungsziels um mehr als zwölf Monate wird eine Mahngebühr in Höhe von 20 % des Jahresmitgliedsbeitrages fällig.

 

(3) Bei ausbleibenden Zahlungen wird die Mitgliedschaft nach zwei Jahren zum dritten Kalenderjahr auf ruhend gestellt.

 

§ 6

(1) Es wird eine freiwillige Leistung von drei Arbeitsstunden pro Kalenderjahr als persönlicher Beitrag zum laufenden Unterhalt und der Werterhaltung sowie zur weiteren Ausgestaltung der Sternwarte empfohlen.

 

(2) Auf Pflichtarbeitsstunden wird verzichtet.

 

 Greifswald, den 21. Jan 2023

Mit Beschluss der Jahresmitgliederversammlung vom 21. Januar 2023

- ersetzend die letzte Fassung vom 01. Jan 2022.

 

Unsere Kontoverbindung

Greifswalder Sternwarte e.V.

IBAN: DE26 1506 1638 0000 0686 32

BIC: GENO DEF1 ANK

bei der Volksbank Raiffeisenbank e.G. Greifswald.

 

Verwendungszweck:  Ihren Namen + Mitgliedsnummer, damit wir Ihnen die Spendenquittung automatisch zu Beginn des neuen Jahres zuschicken können. Bis zu einem Betrag von € 300 reicht Ihr Kontoauszug als vereinfachter Nachweis zur Vorlage beim Finanzamt. Dieses Konto können Sie auch für Spenden verwenden. Wenn Sie als Spender öffentlich erwähnt werden möchten, bitte Vermerk "Ja-veröffentlichen" hinzufügen. Zweckgebundene Spenden bitte per Stichwort vermerken.

 

Verwendung Ihrer Mitgliedsbeiträge

Wir verwenden alle Ihre Mitgliedsbeiträge für satzungsgemäße Zwecke,

die regelmäßig vom Finanzamt Greifswald auf die Gemeinnützigkeit hin überprüft werden.

 

Letztmalig wurde sie zum 18. März 2021 bestätigt. Kontinuierlich seit der Vereinsgründung vor über 25 Jahren, am 29. Juli 1992, blicken wir damit auf eine sehr erfolgreiche Tradition zurück. Ein renommiertes Greifswalder Steuerbüro berät uns in finanziellen Fragen. Zusätzlich arbeiten bei uns zwei Kassenprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden und vom Vorstand unabhängig sind.

 

Das Führens des Vereins durch den Vorstand unterliegt den strengen Auflagen des Vereinsregisters beim Amtsgericht Stralsund [bis 30. Mai 2018 beim Amtsgericht Greifswald - Änderung von Amtswegen].